Eingetragen beim Registergericht Stuttgart, Registernummer 726601. Gegründet am 12. April 2024.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Snake-Eyes. Der Verein soll in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.". Der Sitz des Vereins ist Winnenden.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Tabletop-, Modellbau- und Brettspielhobby-Bereichs (wie Warhammer 40k, The Old World, Age of Sigmar, Battletech, X-Wing, Keyforge, Warcry usw., sowie alle Brettspiele aller Genres und Altersklassen).

Außerdem verfolgt der Verein das Ziel der Jugendarbeit durch die Förderung des kreativen Modellbaus (Bemalung, Konvertierung, Geländebau, Dioramen) und damit die Stärkung von Empathie, Konfliktlösungskompetenz, Kreativität und Frustrationstoleranz.

Des Weiteren verfolgt der Verein das Ziel der Volksbildung durch die Förderung des Tabletop- und Brettspielhobby.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des schriftlichen Antrages.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Es gibt ordentliche Mitglieder (aktive) und Fördermitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, oder wenn bei juristischen Personen diese aufhören zu bestehen.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.

Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beantragt und von der Mitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen zu benutzen.

Fördermitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und der Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen stunden oder von ihnen befreien.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Kassenprüfer

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Vereinsmittel verantwortlich.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Amtszeit des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 12 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Sie ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ⅓ der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅓ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist in diesem Fall eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn mindestens ⅓ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 16 Funktionäre

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder des Vereins als Funktionäre berufen, z. B. als Schriftführer, Pressewart, Gerätewart oder Jugendwart.

§ 17 Aufgaben der Funktionäre

Die Funktionäre unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die konkreten Aufgaben der Funktionäre werden vom Vorstand festgelegt.

§ 18 Abberufung der Funktionäre

Funktionäre können vom Vorstand jederzeit abberufen werden.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 20 Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und gegenüber Dritten nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Vereinsorganen oder -mitgliedern entstanden sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidatoren sind die amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Rems-Murr e.V. zu, das dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.